Mitteilung der Polizei

zur Fasnet 2021

Pressemitteilungen des Polizeipräsidiums Konstanz vom 05.02.2021

Die Polizei appelliert an die Vernunft und fordert sich auch während den „närrischen Tagen“ uneingeschränkt an die geltenden Beschränkungen der Corona- Verordnung zu halten

Die vier zum Polizeipräsidium Konstanz gehörenden Landkreise Konstanz, Tuttlingen, Rottweil und der Schwarzwald-Baar-Kreis, am Montag teils mit einer der höchsten 7- Tages Inzidenz pro 100.000 Einwohnern in Baden-Württemberg, von Sonntag auf Montag 65 Neuinfektionen mit Covid-19 auf nunmehr 21.080 infizierte Personen, 588 an und im Zusammenhang mit Covid-19 Verstorbene in den genannten vier Landkreisen und trotz leichtem Rückgang immer noch mit viel zu hohen Werten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie …..*

…. nein, es ist nicht die Zeit, die anstehenden Fastnachtstage wie sonst üblich zu feiern. Die Gefahr, die aktuell leicht rückläufigen Zahlen und den sich leicht abzeichnenden Erfolg des bestehenden „Lockdowns“ jetzt durch unbesonnenes Handeln über die närrischen Tage zu gefährden ist viel zu groß. Auch zu groß die

Gefahr, nur um ein paar Tage Spaß zu haben gegebenenfalls eine dann notwendige Verlängerung der Corona-Beschränkungen heraufzubeschwören.

Auch wenn es insbesondere den „Narren“ schwerfallen wird, sich während der kommenden Tagen, vorwiegend vom „Schmotzigen Donnerstag“ bis einschließlich Fastnachtsdienstag, an die Corona-Regeln zu halten, appelliert die Polizei an die Vernunft jedes Einzelnen und fordert zur Einhaltung der uneingeschränkt geltenden Beschränkungen der Corona-Verordnung auf.

Trotz der besonderen Bedeutung der Fastnacht („Fasnacht, Fasnet, Fasching“), vor allen in den Hochburgen der vier genannten Landkreise, darunter Konstanz, VS- Villingen, Rottweil, um die närrischen Schwergewichte zu nennen, sind in diesem Jahr alle Beteiligten – natürlich auch alle Bewohner der übrigen Städte und Gemeinden – dazu angehalten zum Wohle der Mitmenschen und zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen Verzicht zu üben. Individuelle, kurzfristige Bedürfnisse, wie beispielsweise das ausgelassene Feiern der Fastnacht, sind es nicht wert, sich selbst und insbesondere auch andere Menschen einer unnötigen Infektionsgefahr auszusetzen.

Die Polizei wird an den „närrischen Tagen“ verstärkt im öffentlichen Raum präsent sein und die Einhaltung der geltenden Regelungen konsequent überwachen. Bei festgestellten Verstößen droht hierbei ein empfindliches Bußgeld.

Halten Sie sich daher an die notwendigen Einschränkungen und Regeln der Corona- Verordnung (Corona-VO)! Hier sind insbesondere zu nennen:

  • die Untersagung und Einschränkung von Veranstaltungen (§ 1b und § 10 Corona-VO)
  • die Ausgangsbeschränkung (§ 1c Corona-VO), sowohl nachts als auch tagsüber
  • die Abstandsregeln (§ 2 Corona-VO)
  • die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Abdeckung/Maske (§ 3 Corona VO) – darunter fällt natürlich nicht eine Larve oder sonstige Fastnachtsmaske!
  • das Ansammlungsverbot beziehungsweise deren Einschränkungen auf den eigenen Haushalt sowie eine weitere Person eines anderen Haushalts (§ 9 Corona-VO)

Und auch nochmals zur Erinnerung – es gelten auch für die „närrischen Tage“ zu den üblichen Verpflichtungen und Beschränkungen der Corona-Verordnung folgende Ausgangsbeschränkungen:

Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnungen ist in der Zeit von 20 Uhr bis 05 Uhr nur aus TRIFTIGEN GRÜNDEN erlaubt – hierzu zählen z.B.:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeit
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen
  • Begleitung Sterbender und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Handlung zur Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen
  • Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

Doch nicht nur nachts gelten die Ausgangsbeschränkungen, was scheinbar viele noch nicht verinnerlicht haben. Auch tagsüber in der Zeit von 05 Uhr bis 20 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnungen nur aus TRIFTIGEN GRÜNDEN erlaubt!

Ergänzend zu denen für die Nachtstunden gelten tagsüber beispielsweise folgende triftige Gründe:

  • Erledigung von Einkäufen
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, entweder alleine oder mit einer weiteren, nicht im selben Haushalt lebenden Person oder nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts

Folgen Sie bitte unserem Appell, damit wir die Zeit der vielen Einschränkungen und Entbehrungen möglichst bald hinter uns lassen können.

Ihr Polizeipräsidium Konstanz

* Tagesbericht COVID-19 des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg vom 01.02.2021, 16:00 Uhr
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210201_COVID_Tagesbericht_LGA_01.pdf

gez. Dieter Popp Tel.: 07531 995-1012